Mitglied werden

Wir freuen uns über jede/n MitstreiterIn!

Noch sind wir ein kleiner Verein mit etwas mehr als 40 Mitgliedern. Das macht die Personaldecke für die Veranstaltungen und sonstige Arbeiten dünn. Andererseits gibt es bei uns keine eingefahrenen Vereinsstrukturen, sondern offene Gespräche und Entscheidungen und Freude am gemeinsamen Einsatz für diese besondere Örtlichkeit.

Bitte wenden Sie sich an unsere Vorsitzende, Irmgard Quack, wenn Sie dem Verein beitreten wollen, wenn Sie Fragen haben oder Anregungen geben möchten. Die Kontaktdaten lauten:

Irmgard Quack
61440 Oberursel/Taunus
E-Mail: kontakt@johanniskirche.org

Hier finden Sie unser Beitrittsformular:

Hier finden Sie unsere Satzung:

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              Satzung des 
Vereins zum Erhalt der Johanniskirche VEJ

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zum Erhalt der Johanniskirche (VEJ)“. 
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Kurzform „e.V.“. 
(3) Der Vereinssitz ist Stadt Oberursel (Taunus). 
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
(1) die Förderung des Denkmalschutzes durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des  58 Nr. 1 AO (z.B. Spendenaufrufe  Mitgliedsbeiträge) zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Stadt Oberursel. Die Stadt Oberursel hat als Eigentümer der Johanniskirche Oberursel die Mittel für deren Erhalt und Ausbau zweckgebunden zu verwenden.
(2) durch Nutzung der Ruine einen Beitrag zum Erhalt der Johanniskirche zu erwirtschaften ausgewählten Interessenten Gelegenheit zur Nutzung der Johanniskirche zu kulturellen kirchlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zu geben 
(3) einen kulturellen Anziehungspunkt für den Stadtteil Weißkirchen zu schaffen und weiterführende Erhaltungs- und Ausbaumaßnahmen für die Johanniskirche zu finanzieren.

§ 3 Tätigkeit des Vereins 
(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 § 5 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu seinen Zielen bekennt. 
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. 
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 
(5) Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Satzung und bei vereinsschädigendem
 Verhalten durch den Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des zur Beratung anstehenden Gegenstandes verlangen. 
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch einfachen Brief oder E-Mail ein; die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. 
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wählt den Vorstand und entscheidet über dessen Entlastung. Sie wählt jeweils für die Dauer von einem Jahr zwei Personen für die Kassenprüfung. 
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen. 
   (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 
(6) Bei der Beschlussfassung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 
(7) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltung gilt als ungültige Stimme. 
(8) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Durch Beschluss kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden. 
(9) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag wird durch geheime Wahl abgestimmt. 
(10) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist von dem Schriftführer und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Aufbewahrung zu übergeben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der Schriftführer wird vor jeder Versammlung neu festgelegt.

§ 9 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer (Schatzmeister). 
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand legt der dem Ende des Geschäftsjahres folgenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. 
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seinem Rücktritt oder mit seiner Abwahl. 
(5) Das Vertretungsrecht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, deren Wert 2.500,- € überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 10 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins 

(1) Satzungsänderungen können in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
(2) Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei- Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. 
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Oberurseler Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


Oberursel, den 28.10.2010